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Stadt Geislingen (Druckversion)

Dienstleistungen

Neufassung des Landesgaststättengesetzes zum 01.01.2026

Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (§ 2 Abs. 2 LGastG)

Wer? Die Person, die aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will.

Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.

Was? Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde mit folgendem Formular anzeigen:

Anzeige § 2 Abs 2 LGastG_kreiseinheitlich.pdf

Wo? Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.

Wann? Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu.

Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.

Wenn Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Anzeige ist z. B. unvollständig, wenn die gastronomische Tätigkeit ausgeübt wird, obwohl kein besonderer Anlass gegeben ist.

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